Golzow. „Damit Golzow nicht den Anschluss verliert“, gemeint ist die Digitalisierung, und der 36jährige Chris Näther, Inhaber des „Funkhauses Golzow“ ist dafür in der Wählergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Golzow zuständig. Die Wählergruppe hat jetzt ebenfalls einen Flyer vorgelegt, wie schon vor einiger Zeit die Wählergruppe „Unser Golzow“.
„Wir tun das traditionell zwei Wochen vor der Kommunalwahl“, begründet Peter Schmieder das erscheinen zum jetzigem Zeitpunkt. Schmieder ist stellvertretender Bürgermeister und Mitglied im Bauausschuss, der Apotheker wird als Experte in Gesundheitsfragen vorgestellt. Schmieder bedauert es sehr, dass die Liste sieben gute Männer umfasst, aber keine Frau bereit war sich einzubringen. „Wir sind seit eineinhalb Jahren auf Werbetour, ohne Erfolg“, berichtet der 45jährige.
Also Frauen sind hier nicht vertreten, aber zumindest kann man sagen, dass es eine relativ junge Truppe ist, bis auf den Berufsfeuerwehrmann Jens Mahlow, der 51 Jahre alt ist, sind alle anderen unter dieser Marke. Näther mit 36 Jahren und Christian Walter mit 37 Jahren sind die jüngsten der Sieben.
Mahlow vertritt Golzow im Amtsausschuss Brück und ist Experte für Brand- und Katastrophenschutz. Walter gehört dem Kitaausschuss an und ist für die Jugend zuständig.
Christian Köppel gehört ebenfalls schon der aktuellen Gemeindevertretung an, er ist Teamleiter Digitalisierung im Steuerrecht. Deshalb ist es auch kein Wunder, dass er der Haushaltsexperte der Feuerwehr-Fraktion ist.
Tobias Steinborn arbeitet im Bauhof Golzow und ist ebenso neu im Rennen wie René Gill. Ob der 43jährige Steinborn tatsächlich das Mandat annehmen wird, erscheint fraglich, denn er ist Angestellter der Gemeinde, und das schließt sich wohl aus. Die Probleme dürfte der Medientechniker Gill nicht haben, er ist in der freien Wirtschaft tätig.
In ihrem Flyer verweisen die Männer darauf, dass
- gesunde Gemeindefinanzen erreicht wurden,
- das Freibad erhalten werden konnte,
- die Fahrzeugflotte der FFW modernisiert wurde,
- der Busknotenpunkt barrierefrei wird,
- der Bauhof gestärkt worden ist und
- es wieder einen Jugendklub gibt.
In der kommenden Wahlperiode will man mehr Bauland ausweisen, Schule und Kita modernisieren und ausbauen, die ökologische Landwirtschaft stärken und man will für eine ehrliche und transparente Politik und Kommunikation stehen.
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Eine Antwort
Ich erhielt von der Freiwilligen Feuerwehr folgende Anmerkungen:
„Es scheint, dass es ein Missverständnis bezüglich der Wählbarkeit bzw. der eventuellen Annahme des Mandates als Gemeindevertreter von Bauhofs Mitarbeiter Tobias Steinborn gibt.
Das Gesetz über Kommunalwahlen im Land Brandenburg (BbgKWahlG) regelt die Durchführung von Kommunalwahlen und die Voraussetzungen für die Wählbarkeit und das Mandat von Gemeindevertretern. §12 dieses Gesetzes regelt die Wählbarkeit und Unvereinbarkeit von Amt und Mandat.
Um Missverständnisse zu vermeiden, hier der genaue Wortlaut von §12 des BbgKWahlG:
§ 12
Unvereinbarkeit (Inkompatibilität)
(1) Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Bedienstete), die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 3 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:
Sie können nicht zugleich der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören. Dies gilt nicht für
hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister oder
Landrätinnen und Landräte.
Stehen sie im Dienst eines Amtes, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer der amtsangehörigen Gemeinden angehören.
Bedienstete des Landes oder eines Landkreises, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Kommunal-, Sonder- oder Fachaufsicht über Gemeinden, Ämter oder Landkreise wahrnehmen, können nicht zugleich der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde, dem Amtsausschuss eines beaufsichtigten Amtes oder der Vertretung eines beaufsichtigten Landkreises angehören.
(2) Leitende Bedienstete, die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 6 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:
Stehen sie im Dienst eines Landkreises, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Gemeinde dieses Landkreises angehören.
Stehen sie im Dienst einer Gemeinde oder eines Amtes, so können sie nicht zugleich der Vertretung des Landkreises angehören, dem die Gemeinde oder das Amt angehört.
Stehen sie im Dienst eines Zweckverbandes, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft angehören.
Stehen sie im Dienst einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Trägerkörperschaft angehören.
Stehen sie im Dienst einer Sparkasse, bei der der Landkreis oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften mittels eines Zweckverbandes Gewährträger ist, so können sie nicht zugleich der Vertretung des Landkreises oder der Gemeinde angehören.
Stehen sie im Dienst einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft angehören, die in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat.
Leitende Bedienstete im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sind hauptamtliche Beamtinnen und Beamte auf Zeit, Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertretungen. Leitende Bedienstete im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 bis 6 sind hauptamtliche Verbandvorsteherinnen und Verbandsvorsteher, Vorstandsmitglieder, Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertretungen. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für leitende Bedienstete, die bei einer öffentlichen Einrichtung oder einem Eigenbetrieb beschäftigt sind.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts, an der die Gemeinde, das Amt, die Stadt oder der Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, können, soweit sie allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführerinnen und stellvertretende Geschäftsführer oder Prokuristinnen und Prokuristen, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, der diesem Amt angehörenden Gemeinde, dieser Stadt oder dieses Landkreises angehören. Die mehrheitliche Beteiligung erfasst die Gewährträgerschaft und neben den Fällen einer Kapitalbeteiligung mit einem Anteil von mehr als 50 vom Hundert auch die Fälle, in denen die Gebietskörperschaft aufgrund ihrer Stimmenmehrheit in Aufsichts- und Kontrollorganen oder in sonstiger Weise entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung besitzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
a. die überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder
b. die Arbeiterinnen oder Arbeiter im herkömmlichen Sinne sind,
2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie
3. Beamtinnen und Beamte, die während der Dauer des Ehrenamtes ohne Dienstbezüge beurlaubt sind; dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes oder einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts entsprechend.
Wie sie sehen können, wird in Absatz 4 Satz 1a tatsächlich eine Ausnahme für Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, gemacht.
Diese Ausnahme ermöglicht es solchen Arbeitnehmern, ein Mandat als Gemeindevertreter anzunehmen.“
Aus diesen Gründen scheint jetzt klar, dass der Annahme der Wahl durch Tobias Steinborn nichts im Wege steht.