Des Deutschen liebstes Haustier

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Amt Brück. Das ist zweifelsohne der Hund. Doch wer einen Hund hält, übernimmt Verantwortung. Diese beginnt mit der artgerechten Fütterung, Pflege und Unterbringung des Hundes und endet mit der Entsorgung der Hinterlassenschaften. Daneben besteht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anmeldung, die betrifft neben der Entrichtung der Hundesteuer auch die Anmeldung größerer Hunde nach den Regelungen der Hundehalterverordnung beim Ordnungsamt.

Aber auch beim Spazieren gehen endet die Verantwortung für den Vierbeiner nicht. Immer wieder erregen sich die Gemüter über rücksichtslose Hundehalter. Die einen ärgern sich über die Hinterlassenschaften von Hunden, welche auf und an Wegen oder Wiesen liegen bleiben, andere über die mangelnde Rücksicht mancher Hundehalter – ein dabei oft gehörter Satz: „Der will nur spielen, der tut nichts“. Jedoch teilt bei weitem nicht jeder die Liebe zum Hund und viele Menschen haben Respekt oder sogar Angst bei Begegnungen mit fremden Hunden. Im Land Brandenburg müssen Hunde nur in wenigen Ausnahmefällen, wie bei öffentlichen Versammlungen, in Parks oder in Einkaufszentren, grundsätzlich an der Leine geführt werden. Wenn der Hundeführer seinen Hund in jeder Situation mit Stimme oder durch sonstige Zeichen führen und abrufen kann, dann ist gegen einen Spaziergang ohne Leine nichts einzuwenden. Sollte man dies jedoch nicht gewährleistet können, muss der vierbeinige Liebling an die Leine – im Wald übrigens immer!

Auf Wiesen und Äckern

Für die Hinterlassenschaften des Hundes ist immer das Herrchen/Frauchen zuständig. Dazu sind geeignete Tüten mitzuführen und der Hundehaufen dann über die eigene Restmülltonne zu entsorgen, daran ändert auch die Hundesteuerzahlung nichts 😉 Viele Hundehalter gehen mit Ihren Hunden auch gern über die angrenzenden Wiesen und Äcker, damit diese sich mal richtig austoben können.

Oft macht der liebe Vierbeiner dort auch sein Geschäft. Dass das zwischen erntereifem Gemüse, wie Salat oder Kartoffeln, äußerst unappetitlich ist, wird jeder einsehen. Doch auch im Getreide oder auf den Wiesen ist Hundekot ausgesprochen problematisch. Deshalb bitten die Landwirte darum, die Hunde nicht auf Wiesen oder Feldern laufen zu lassen und ggf. Hundehaufen unmittelbar zu entfernen.

Der Grund: Hundekot kann mit Parasiten verunreinigt sein (ein Gramm Hundekot beinhaltet Millionen von Bakterien). Hundekot auf landwirtschaftlich genutzten Wiesen wird beim Mäh- und Erntevorgang in das Futter (Heu oder Grassilage) eingemischt und kann somit Krankheiten übertragen. Bei Rindern kann beispielsweise der Hundebandwurm (Neospora Caninum) zu Tot- oder Fehlgeburten führen, wie man in dieser Fachzeitschrift lesen kann:

https://www.topagrar.com/mediathek/fotos/hundekot-gehoert-nicht-auf-die-kuhweide-9728660.html

Brücker Landwirte werden an besonders betroffenen Fläche Informationsschilder zu diesem Thema aufstellen. Bitte tragen Sie dazu bei, dass die Kühe gesund und unser Essen appetitlich bleiben.

Rechtliche Grundlagen zur Hundehaltung:

1.    Hundesteuersatzungen der Stadt und der Gemeinden des Amtes Brück

Für jeden auf dem Gebiet des Amtes Brück gehaltenen Hund ist Hundesteuer zu entrichten. Die Höhe der Steuerlast regelt die Hundesteuersatzung der jeweiligen Wohnortgemeinde, diese steigt progressiv mit der Anzahl der Hunde als „Populationsbegrenzung“. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung des Hundes zur Steuer wird eine Hundemarke ausgegeben, die der Hund sichtbar tragen muss.

2.    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg

Die Hundehalterverordnung teilt die Hunderassen in vier Kategorien und reicht von gefährlichen Hunden, die nicht gehalten werden dürfen (Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier….) bis zum Kleinhund, der nicht speziell angemeldet werden muss. Als Grundregel gilt: ist der Hund, wenn er ausgewachsen ist, gleich/größer 40 cm Wiederristhöhe oder wiegt gleich/größer 20 kg so ist er beim Ordnungsamt anzumelden, der Hund muss mit einem Chip gekennzeichnet sein und er Halter des Hundes muss ein Führungszeugnis beantragen/vorweisen. Für einige Hunderassen (Rottweiler, Dobermann…) muss auch noch ein spezieller Wesenstest für den Hund vorgelegt werden.

3.    Waldgesetz des Landes Brandenburg

Im Waldgesetz des Landes Brandenburg ist geregelt, dass Hunde im Wald nur an der Leine ausgeführt werden dürfen. Ausnahmen davon gibt es nur für Jagdhunde bei der Jagd oder Polizeihunde im Einsatz.

4.    Ordnungsbehördliche Verordnung des Amtes Brück

Die Ordnungsbehördliche Verordnung des Amtes Brück regelt für alle Gemeinden, dass Verschmutzungen öffentlicher Straße, Wege und Plätze durch Tiere unverzüglich zu entfernen sind, dazu hat der Tierführer geeignete Materialien (z.B. Tüten) mitzuführen. Verstöße gegen die benannten Regelungen werden mit Verwarnungen und Bußgeld geahndet, entsorgt man z.B. die Hinterlassenschaften seines Hundes nicht, können dafür 30,- Euro Bußgeld erhoben werden.

(Pressemitteilung des Amtes Brück)

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