Anlässlich der zu Ostern an vielen Orten in Potsdam-Mittelmark geplanten öffentlichen und privaten Osterfeuer erinnert Landrat Wolfgang Blasig (SPD) an die zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Gebührenverordnung für das Betreiben offener Feuer im Landkreis Potsdam-Mittelmark (Zauche 365 berichtete). “Da diese Verordnung noch recht neu ist, denkt vielleicht nicht jeder Verantwortliche daran”, befürchtet Blasig, “aber die dadurch eingenommenen Gelder brauchen wir dringend für neue Feuerwehrtechnik. Und davon haben schließlich alle etwas.”
Bekanntlich sollen die Einnahmen aus den sogenannten Offene-Feuer-Gebühren nahezu vollständig wieder der Feuerwehr zugute kommen. “Das ist ja auch gerechtfertigt”, meint Herbert Baier, bis Ende des Jahres Kreisbrandmeister von Potsdam-Mittelmark, “schließlich sind es ja auch die Wehren, die größere Feuer absichern oder gar durchführen müssen.”
Insgesamt sind im Kreishaushalt stolze 120.000 Euro eingeplant, was Baier für durchaus realistisch hält. Allein in der Zauche sind mindestens sechzehn große, öffentliche Osterfeuer geplant, von den vielen privaten Osterfeuern ganz abgesehen. Aber immerhin ist schon für ein Feuer in der kleinen Feuerschale, an dem mehr als fünf Personen teilnehmen, eine Gebühr von 50,00 Euro fällig. Bei einem großen Feuer mit einem über zwei Meter hohem Holzstapel sind es dann schon 1.000 Euro. Holzfeuer mit mehr als einem Meter Durchmesser oder Höhe benötigen darüber hinaus grundsätzlich eine Genehmigung.
Baier begrüßt prinzipiell die neue Gebühr:
“Wir haben jedes Jahr unzählige Einsätze wegen unsachgemäßer offener Feuer, da ist eine kleine Wiedergutmachung an die Wehren sicher sinnvoll.”
Wenig Verständnis zeigt er jedoch dafür, dass die von der Feuerwehr selbst organisierten Feuer nicht von der Gebühr ausgenommen werden konnten. Letztlich bestand der Kreistag aber auf gleiches Recht für alle. Jetzt hofft Baier, dass seine Kameraden die Gebühr durch Eintrittsgelder und Spenden aufbringen können:
“Ansonsten wäre es ja für die Feuerwehr ein Nullsummenspiel.”
Landrat Blasig kündigt jedenfalls an:
“Wir werden zu Ostern verstärkt kontrollieren.”
Er hofft, auf diese Weise die neue Gebührenverordnung bekannter zu machen. Die Mitarbeiter werden unauffällig die Höhe der Stapel messen und sich nach Ostern bei den Veranstaltern melden, die ihre Gebühren noch nicht oder nicht in der korrekten Höhe errichtet haben. Gleichzeitig will der Landkreis bei dieser Gelegenheit prüfen, ob bereits länger liegende Holzstapel vor dem Anzünden noch einmal umgestapelt wurden. Der Landkreis teilt die Forderung des BUND: Osterfeuer darf nicht zum Scheiterhaufen für Wildtiere werden. Der Landrat würde jedenfalls auch in Brandenburg eine Regelung wie im Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in Bremen befürworten, in dessen § 8 ÖffOrdnOG – Osterfeuer steht:
“Mit dem Aufschichten der Haufen darf frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen begonnen werden. Die aufgeschichteten Haufen sind unmittelbar vor dem Anzünden, frühestens am Tag zuvor umzuschichten; dabei gefundene Tiere sind an einen sicheren Platz zu verbringen.”
In diesem Jahr will es das Landratsamt jedoch bei Ermahnungen belassen, falls das Umschichten versäumt wurde. “Wir wollen mit den Menschen die Natur schützen und nicht gegen sie”, begründet Blasig die Zurückhaltung.
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„Zehn Goldene Regeln“ für ein gelungenes Osterfeuer
- Für Osterfeuer sind rechtzeitig Ausnahmen vom immissionsschutzrechtlichen Verbrennungsverbot zu beantragen. Vor Erteilung der Ausnahmen prüft die Ordnungsbehörde den Standort und die weiteren Rahmenbedingungen für das Verbrennen im Freien. Dabei ist auch die Wetterlage zu berücksichtigen. Städte und Amtsverwaltungen entscheiden, ob ein Osterfeuer auch bei Trockenheit oder starkem Wind verantwortbar ist. Zu bedenken ist dabei auch, ob es sich um ein Osterfeuer in Luftreinhaltegebieten handelt oder in einem Gebiet, in dem Luftqualitätsgrenzwerte bereits überschritten wurden oder die Gefahr weiterer Überschreitungen nicht ausgeschlossen werden kann.
- Zu verwenden ist nur trockenes und naturbelassenes Holz. Abfälle gehören niemals ins Osterfeuer. Sehr gefährlich und daher nicht genehmigungsfähig ist insbesondere das Verbrennen von behandelten und lackierten Hölzern. Sie haben im Osterfeuer nichts zu suchen. Das bedeutet auch, dass Möbel, Türen, Fensterrahmen, Bahnschwellen und anderes behandeltes Holz nicht verbrannt werden dürfen.
- Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind sollte kein Osterfeuer entzündet werden.
- Da sich in aufgeschichteten Holzstapeln immer wieder kleine Tiere wie Igel verstecken, sollte das Feuerholz erst kurz vor dem Anzünden zusammengetragen oder vor dem Anzünden noch einmal komplett umgeschichtet werden, um die Tiere vor dem Feuertod zu bewahren.
- Holzfeuer sollten mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfacht werden.
- Löschmittel wie Wasser, Sand und Feuerlöscher müssen immer bereit stehen.
- Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung, Spiritus dürfen nicht verwendet werden, weil Explosionsgefahr besteht.
- Die Feuerstelle muss stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien liegen.
- Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug sollte das Feuer unverzüglich gelöscht werden.
- Das Feuer ist immer bis zum Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen, um ein Wiederaufflammen sofort bekämpfen zu können. Wer sich als Verantwortlicher zu früh vom Osterfeuer entfernt, handelt fahrlässig.
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg
Noch Fragen? Faltblatt “Holzfeuer im Freien” lesen!
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4 Antworten
😀 😀 😀 mit heißer Nadel gestrickt…ääh…heißer Feder geschrieben 😉
“eingplant”, “Widergutmachung”. Auch schön: der Verweis auf den Artikel aus dem Januar. Ja, als Webadmin kann man auch mal einen Artikel rückdatieren 🙂 Die Feuerwehr Gömnigk freut sich jedenfalls auf die zusätzlichen Einnahmen 😀 😀
@Kai: Also, ich kann keinen der erwähnten Tippfehlern (mehr) entdecken. 😉
Viele hielten das für einen Aprilscherz, obwohl der Beitrag ja ein anderes Veröffentlichungsdatum hat. Deshalb hier noch einmal der Link zur Gebührenverordnung für das Betreiben offener Feuer im Landkreis Potsdam-Mittelmark.
Da fehlt ja noch mindestens 3 Dixiklo`s für m/W und d, im Umkreis von 50 Metern Mülltonnen aus unbrennbaren Material nach DIN jeweils für Glas, Papier und Restmüll.
Der Bereich des Holzscheits muss Abgesperrt und Nachts beleuchtet werden, zusätzlich sind Warnschilder aufzustellen die auf alle möglichen Gefahren hinweisen. Das Betreten des Nahbereiches des Feuers < 5 Meter ist nur in zertifizierter, feuerhemmender Schutzkleidung z.B. NOMAX und unabhängien Atemschutz erlaubt. Ein Psychologe und ein Seelsorger sind während der Veranstaltung bis 2h danach für traumatisierte Teilnehmer vorzuhalten. Für die Reinigung des Veranstaltungsort ist am Folgetag ein örtliche Fachbetrieb mit Entsorgungsnachweis zu beauftragen. Eine Sicherheitsleistung von 15.000€ ist mindestens 3 Tage vor Beginn beim zuständigen Ordnungsamt zu hinterlegen.
Der Betreiber der Feuerstelle muss den Nachweis einer Haftpflichtversicherung erbringen.
Sollte im Verlauf der Veranstaltung sich fröhliche oder lustige Momente ergeben, ist im Nachgang eine Vergnügungssteuer zu erheben, Steuersatz x Anzahl aller Teilnehmer.