Borkwalde: Satzung zur Bewahrung des Ortsbildes gescheitert

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Borkwalde. Auf der letzten Sitzung der Borkwalder Gemeindevertretung musste der Entwurf einer Geschaltungssatzung „Zur Begrünung und Bepflanzung im Bebauungsplangebiet ‚Borkwalder Ortszentrum’“ endgültig aufgegeben werden.

Mitglieder des – inzwischen aufgelösten – Ausschusses Bauen und Ortsentwicklung wollten etwas für den “Erhalt des Waldcharakters und der Biodiversität” in der selbsternannten Waldgemeinde tun. Das Ortsbild sollte bewahrt, gepflegt und weiterentwickelt werden Deshalb entwarfen sie mit Unterstützung des Amtes die oben benannte Satzung.

In der letzten Fassung schlug diese Satzung vor:

Die Grundstücksflächen sind dem Charakter der Waldsiedlung entsprechend zu unterhalten, insbesondere sind

  • Steingärten (mit Kiesel, Schotter oder ähnlichem Material) nicht zulässig, ausgenommen sind die Traufbereiche um Gebäude und

  • auf jedem Grundstück ist pro angefangene 100 m² Grundstücksfläche mindestens ein Baum zu pflanzen. Der Baum ist entsprechend der Pflanzenliste, Anlage 2, auszuwählen. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Bäume einzurechnen. Mindestens 80 % der Neuanpflanzungen sollen müssen Laubgehölze sein. Bei ungerader Baumanzahl ist zugunsten der Laubgehölze aufzurunden

Von Anfang an wies das Amt Brück jedoch darauf auf rechtliche Unsicherheiten hin:

„Nach Prüfung der Satzung kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass weder im Baugesetzbuch in Verbindung mit der Brandenburgischen Bauordnung noch im Bundesnaturschutzgsetz in Verbindung mit dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz eine Rechtgrundlage zur Aufstellung einer solchen Satzung vorhanden ist. Daher empfiehlt die Verwaltung der Gemeindevertretung, den Satzungsentwurf sowie die rechtlichen Grundlagen dafür vorab durch einen fachlich versierten Rechtsbeistand prüfen zu lassen.“

Die Nachfrage bei der zuständigen Kommunalaufsicht ergab jedoch, dass es tatsächlich rechtliche Bedenken gegen eine solche Satzung gibt. Die Gemeindevertretung verwarf die Satzung daher.

Es bleibt also Aufgabe der Bürger, selbst etwas für den Waldcharakter und die Biodiversität im Ort zu tun.

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Eine Antwort

  1. MAZ vom 24.09.2020. Schottergärten sind in Brandenburg nach Auskunft der Landesregierung nicht zulässig. Die Brandenburgische Bauordnung stelle Anforderungen an unbebaute Flächen, denen mit einem Belag aus Schotter nicht entsprochen werden könne. Damit ist doch eigentlich alles geregelt – außer der Bepflanzung.

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